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Statuten
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I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Arbeitgeber- Verband Rorschach und Umgebung»
(nachfolgend AGV) besteht seit dem 11. Dezember 1939 ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff. ZGB. Sein Sitz ist im Sekretariat des Arbeitgeber-Verbandes
Rorschach und Umgebung.
Art. 2 Zweck
Der AGV bezweckt den Zusammenschluss der Arbeitgeber des Einzugsgebietes
zur Wahrung und Förderung gemeinsamer branchenübergreifender Interessen.
Dazu gehören insbesondere die gemeinschaftliche Behandlung von Personalund
Wirtschaftsfragen sowie die gegenseitige Orientierung und Unterstützung.
Der AGV setzt sich für eine wettbewerbsfähige, sozialverpflichtete und
umweltverträgliche Marktwirtschaft ein.
Zur Erreichung dieser Ziele arbeitet der AGV mit Arbeitgeber- und
Wirtschaftsorganisationen zusammen und vereinbart mit diesen, wo nötig, eine
zweckmässige Aufgabenteilung. Der AGV kann sich solchen Organisationen
anschliessen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Mitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche
Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.
Art. 4 Aufnahme
Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung über die
Aufnahme von Mitgliedern. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert
Monatsfrist an die Hauptversammlung rekurriert werden.
Die Beitrittserklärung schliesst die Anerkennung der Statuten und
Verbandsbeschlüsse in sich.
Art. 5 Austritt
Der Austritt aus dem AGV kann jederzeit erfolgen. Der ordentliche
Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist noch voll zu bezahlen, ebenso
ein vorher beschlossener ausserordentlicher Beitrag der Mitglieder.
Art. 6 Ausschluss
Mitglieder, welche ihren Pflichten dem AGV gegenüber nicht nachkommen oder
dessen Interessen sonstwie verletzen, können vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen eine derartige Verfügung
innert Monatsfrist an die nächste Hauptversammlung rekurrieren.
Art. 7 Folgen
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das
Verbandsvermögen.
III. Organisation
Art. 8 Organe
Die Organe des AGVsind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
d) der Sekretär/die Sekretärin
1. Die Hauptversammlung
Art. 9 Einberufung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Sie findet ordentlicherweise jedes
Frühjahr statt.
Die Einladungen sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin unter Nennung der Traktanden zuzustellen.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder von einem
Drittel der Mitglieder jederzeit einberufen werden. Mitglieder, die eine a.o.
Hauptversammlung wünschen, haben dem Vorstand gleichzeitig eine
Traktandenliste zu unterbreiten.
Art. 10 Geschäfte
Die Geschäfte der Hauptversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisoren und des Sekretärs/der
Sekretärin;
b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Verbandsgeschäfte;
c) Genehmigung der Jahresrechnung aufgrund des Revisorenberichtes;
d) Beschlussfassung über Budget und ordentliche Mitgliederbeiträge;
e) Beschlussfassung über ausserordentliche Mitgliederbeiträge;
f) Beschlussfassung über Zugehörigkeit zu anderen Organisationen und
Verbänden;
g) Beschlussfassung über Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins.
Art. 11 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, es sei denn, die
Hauptversammlung beschliesst die geheime Wahl bzw. Abstimmung.
Bei allen Abstimmungen mit Ausnahme derjenigen über die Auflösung des
Vereines entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die
Auflösung des AGV ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder
erforderlich. Die Hauptversammlung, welche die Auflösung beschliesst,
entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand
Art. 12 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 persönlich gewählten Mitgliedern. Er wird auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Hauptversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der
Vorstand selbst.
Art. 13 Aufgaben
Der Vorstand übernimmt die Vertretung des AGV nach aussen, leitet die
Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Er legt ein
Leitbild fest.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich
der Hauptversammlung zugewiesen sind.
Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bilden und
Sachverständige zur Beratung beiziehen.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 15 Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den AGV führen der Präsident und bei
dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied zusammen mit dem Sekretär/der
Sekretärin oder einem weiteren Vorstandsmitglied.
3. Die Revisoren
Art. 16 Wahl und Aufgabe
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren.
Die Revisoren prüfen die jeweils auf das Ende jedes Kalenderjahres
abzuschliessende Rechnung und erstatten der Hauptversammlung Bericht und
Antrag.
4. Das Sekretariat
Art. 17 Aufgabe
Der Sekretär/die Sekretärin besorgt die Geschäfte des AGV nach Weisungen des
Vorstandes und des Präsidenten. Er führt das Protokoll und die Rechnung. Seine
weiteren Aufgaben und die Entschädigung werden durch den Vorstand
festgelegt.
IV. Finanzen
Art. 18 Mittel
Der AGV beschafft sich die für seine Tätigkeit notwendigen Mittel durch
a) ordentliche Mitgliederbeiträge;
b) ausserordentliche Mitgliederbeiträge;
c) freiwillige Zuwendungen.
Art. 19 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des AGV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes für Vereinsverbindlichkeiten
ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmung
Art. 20
Die vorliegenden Statuten sind durch die Hauptversammlung vom 7. April 2016
genehmigt worden und sofort in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 18. Juni
1991. Alle bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin in Kraft.
Rorschach, den 7. April 2016